Anscheinsbeweis

Anscheinsbeweis
Ạn|scheins|be|weis, der (Rechtsspr.):
Beweis (1), bei dem ein Sachverhalt nach der allgemeinen Lebenserfahrung als gegeben angenommen wird.

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Anscheinsbeweis,
 
Prima-faci|e-Beweis, die Beachtung allgemeiner Lebenserfahrungssätze im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidung eines Zivilprozesses. Solche Erfahrungssätze führen zu einer Erleichterung (nicht Umkehr) der Beweislast; sie müssen sich aus einem typischen Geschehensablauf ergeben und begründen vollen Beweis der maßgeblichen Tatsache. Um ihn zu erschüttern, muss der Gegner dann die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs nachweisen. Der Anscheinsbeweis ist v. a. bedeutsam bei der Feststellung der Fahrlässigkeit und des Kausalzusammenhangs.

Universal-Lexikon. 2012.

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